Bundesweit
Brandstiftung – Einzelheiten
Brandstiftung im besonders schweren Fall
Brandstiftung im besonders schweren Fall nach § 306b StGB
A. Allgemeines zur Brandstiftung im besonders schweren Fall
Hierbei bzw. beim ersten Absatz handelt es sich nun um ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Auf den Begriff des Erfolges bin ich bereits auf den anderen beiden Seiten (Einfache Brandstiftung und schwere Brandstiftung) näher eingegangen; Der Begriff "Erfolg" im Bezug auf die besonders schwere Brandstiftung meint tatsächliche Tatfolgen. Der von § 306b Absatz I StGB geforderter Erfolg liegt darin, dass ein Mensch durch die Tat schwer in seiner Gesundheit geschädigt, oder eine Vielzahl von Menschen zumindest einfach in ihrer Gesundheit geschädigt werden. Somit sind im ersten Absatz zwei verschiedene sogenannte „Erfolgsqualifikationen“ möglich. Eine Qualifikation erfordert dabei auch immer die Erfüllung eines sich sodann qualifizierenden Tatbestandes, welcher Grundtatbestand genannt wird. Der Grundtatbestand zu § 306b Absatz I StGB kann sowohl § 306 StGB - die einfache Brandstiftung, als auch § 306a StGB -die schwere Brandstiftung sein.
Ähnlich verhält es sich bei Absatz zwei mit zwei kleinen, aber dennoch sehr wichtigen Unterschieden: Erstens ist nur der § 306a StGB hier der Grundtatbestand, dieser muss für eine Qualifikation nach Absatz zwei also zwingend erfüllt sein. Zweitens handelt es sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, denn eine Qualifikation ist beispielsweise auch durch eine verwerfliche Gesinnung, eine extreme Gefährdung oder auch gewisse Nebenhandlungen möglich, aber dazu sogleich näheres.
B. Qualifikationen nach dem ersten Absatz
Eine Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung ist hier auf zwei verschiedene Weisen möglich: zum einen eine schwere Gesundheitsschädigung eines einzelnen Menschen und zum anderen eine zumindest leichte Gesundheitsschädigung einer Vielzahl von Menschen.
Von einer Gesundheitsschädigung spricht man immer dann, wenn jemand innerlich oder auch äußerlich verletzt wird und dadurch ein Zustand hervorgerufen wird, der verheilen muss. Somit sind auch Rauch- oder Giftschäden beinhaltet. Zudem fordert der Tatbestand eine gewisse Schwere der Schädigung, welche nach ständiger Rechtsprechung dann als gegeben anzusehen ist, wenn die Schädigung nicht vollends verheilt, also Folgeschäden nach sich zieht.
Weniger genau definieren lässt sich dagegen das Merkmal der Vielzahl von Menschen. Hier ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich und somit sind, wie immer in Einzelfallentscheidungen, die Fähigkeiten ihres Anwalts bzw. Strafverteidigers gefragt. Eine strenge Grenze gibt es jedoch; Ab 20 Menschen handelt es sich stets um eine Vielzahl im tatbestandlichen Sinne.
C. Qualifikationen nach dem zweiten Absatz
Möglich sind drei Qualifikationsvarianten: Das Schaffen einer besonders schweren Gefahr, genau genommen der Gefahr des Todes eines Menschen, die Brandstiftung in besonders verwerflicher Gesinnung und das Be- oder Verhindern der Löscharbeiten.
- (I) „Einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringen“
Dies ist grundsätzlich selbsterklärend, weswegen ich nur auf zwei wichtige, nicht ganz offensichtliche Punkte eingehen will.
Erstens muss die Todesgefahr mit Vorsatz herbeigeführt worden sein, denn was hier unter Strafe steht, ist nicht die Gefährdung (welche auch schon von § 306a StGB beinhaltet wird), sondern die verwerfliche Gesinnung, einen anderen Menschen töten oder zumindest in die Gefahr des Todes bringen zu wollen.
Zweitens muss die Todesgefahr auch eine typische Brandgefahr sein. Diesbezüglich gilt erneut das zur Kausalität gesagte.
- (II) „In der Absicht handeln, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“
Hier steht erneut eine besonders verwerfliche Gesinnung unter Strafe. In dieser Variante ist sie jedoch gerade nicht auf die Brandstiftung und ihre Folgen selbst, sondern auf die Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat durch die Brandstiftung gerichtet. Man spricht insofern von Ermöglichungs- oder Verdeckungsabicht. Keine Rolle spielt es dabei, ob man eine eigene oder eine fremde Straftat ermöglichen bzw. verdecken will.
Auch dies ist weitestgehend selbsterklärend. Erwähnenswert ist lediglich, dass die Brandstiftung und die andere Straftat nicht durch ein und dieselbe Handlung begangen werden dürfen. Vielmehr sind solche Fälle gemeint, in denen die Brandstiftung wie in einem weiter oben angeführten Beispiel zur Ablenkung dient.
- (III) „Das Löschen des Brandes verhindern oder erschweren“
Auch hier ist aufgrund des recht klaren Wortlautes keine ausschweifende Erläuterung notwendig. Zu beachten ist lediglich der zeitliche Aspekt; Man könnte denken, dass die Qualifikation einer Tat erst nach ihrer Begehung möglich ist, was hier jedoch nicht der Fall ist. Das Erschweren bzw. Verhindern des Löschens ist schon vor oder auch während der Tat möglich, indem etwaige Schutzvorrichtungen beschädigt oder zerstört oder beispielsweise auch Zufahrtswege für Rettungsfahrzeuge unzugänglich gemacht werden. Zudem ist bei dem Merkmal des Erschwerens auch ein erhebliches Erschweren der Löschung erforderlich. Entfernt man zum Beispiel einen von fünf Feuerlöschern, so stellt dies in der Regel kein erhebliches Erschweren dar.